


Leider war die
Bereithaltung von Software ein Grund
für eine kostenpflichtige Abmahnung durch den
Rechtsanwalt eines sich auf den Schlips getreten
fühlenden Software-Anbieters, der sich in der
Ausübung seines Gewerbes behindert sieht.
Eine einfache
Mitteilung an uns hätte genügt, und wir hätten die beanstandete
Software sofort entfernt, obwohl diese Freeware nicht einmal dazu geeignet ist,
die vorgeworfene Aufgabe zu erfüllen. Dem Antragsgegner ging es wohl weniger
darum, ein Recht durchzusetzen, sondern uns erhebliche Kosten zu verursachen.
Um weiteren
derartigen Kosten vorzubeugen, stellen wir die Bereithaltung
von Freeware mit Ausnahme Anti-Viren-Software bis auf Weiteres ein.
Die künftige Bereithaltung eines kleineren Software-Sortiments
nach Prüfung aller rechtlichen Punkte ist nicht ausgeschlossen!
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Norbert Warnke
Berlin 2000